Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Lang Finanzsoftware GmbH

 

1. Geltungsumfang

Sämtlichen Verträgen, die die Lang Finanzsoftware GmbH als Auftragnehmerin eines Softwarekunden (nachstehend als Auftraggeber bezeichnet) abschließt, liegen nachstehende Geschäftsbedingungen zu Grunde.

 

2. Leistung und Prüfung 

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

2.2. Umfasst der Auftrag (auch) die Bereitstellung individuell für die Bedürfnisse des Auftraggebers erstellter Funktionen oder sonstige Anpassungen oder Erweiterungen der Software, so hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin bei Vertragsschluss schriftlich eine exakte und vollständige Definition der benötigten Parameter dieser Sonderprogrammierungen zur Verfügung zu stellen und erforderlichenfalls auch nach Vertragsschluss an der Erstellung und Anpassung derartiger Sonderprogrammierungen mitzuwirken. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber auf seine Kosten zeitgerecht und in der Normalarbeitszeit der Auftragnehmerin zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Die Ausarbeitung individueller Funktionen, Erweiterungen und Programme erfolgt nach Maßgabe der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, wobei der Auftraggeber mit der Zurverfügungstellung an die Auftragnehmerin deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist in weiterer Folge eine auf dieser Basis erstellte schriftliche Leistungsbeschreibung der Auftragnehmerin, in der diese auch die Kosten der Individualprogrammierung berechnet und die dem Auftraggeber von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt wird. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche sind vom Auftraggeber gesondert zu honorieren und haben jedenfalls die Unverbindlichkeit des vereinbarten Fertigstellungstermins zur Folge. Ebenso ist Mehraufwand der Auftragnehmerin, der aus unzureichenden Informationen oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers resultiert, der Auftragnehmerin von diesem gesondert zu vergüten.

2.4. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Dieser Leistungsumfang kann vom Auftraggeber in Form von Handbüchern (ausschließlich in elektronischen Dokumentformaten) angefordert werden.

2.5. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann die Auftragnehmerin die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der Auftragnehmerin angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbau- oder Deinstallationskosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.6. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt, sofern nicht über das Downloadportal der Auftragnehmerin möglich, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.7. Der Auftraggeber hat von ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Die Auftragnehmerin haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

 

3. Preise, Steuern und Gebühren 

3.1. Alle Preise gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle der Auftragnehmerin. Von der Auftragnehmerin erstellte Individual- bzw. Standardsoftware wird im Rahmen des Vertrags für den Auftraggeber kostenfrei zum Download auf einem in Besitz der Auftragnehmerin stehenden Server („Downloadportal“) zur Verfügung gestellt. Sofern vom Auftraggeber ausdrücklich der Versand auf Datenträgern (z.B. CDs/DVDs, USB-Datenträger, Floppy Disks usw.) gewünscht wird, werden die damit verbundenen Kosten sowie eventuell allfällige Vertragsgebühren gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Sofern im schriftlichen und terminbegrenzten Angebot nicht anders vereinbart, gelten bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten ist, werden nach tatsächlichem Anfall berechnet.

 

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Eine zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Spesen-Preisliste wird nach Anforderung des Auftraggebers übermittelt.

 

4. Liefertermin 

4.1. Die Auftragnehmerin ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von der Auftragnehmerin angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der Auftragnehmerin führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

 

5. Zahlung 

5.1. Die von der Auftragnehmerin gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer bzw. Auslandsrechnungen mit UID Nr. sind, sofern nicht anders vereinbart, spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

 

6. Urheberrecht, Schutz des Programms und Nutzung 

6.1. Die Auftragnehmerin erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die Software für die im Angebot spezifizierte Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden sowie sämtliche auf der Grundlage des Vertrages für die individuellen Bedürfnisse des Auftraggeber erstellten Anpassungen, Erweiterungen und/oder sonstigen Sonderprogrammierungen zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei der Auftragnehmerin.

6.2. Installation und Nutzung der Software setzen voraus, dass das System des Auftraggebers die dafür erforderlichen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die mindestens erforderliche Hard- und Softwareumgebung, erfüllt. Vor der Installation der Software hat der Auftraggeber daher die jeweiligen Systemvoraussetzungen bei der Auftragnehmerin zu erfragen und erforderlichenfalls auf eigene Kosten die benötigte technische Infrastruktur bereitzustellen bzw. zu schaffen, wobei im Einzelnen insbesondere hinsichtlich der Datenbankserver, der Clients, der System- und Netzwerksoftware, der Datenbank (SQL Server, ORACLE DB) sowie der Drucker (jeder Drucker unter Windows und im Netz) die Erfüllung der erforderlichen Systemvoraussetzung zu gewährleisten ist. Ein Fehlen der erforderlichen Voraussetzungen hat allein der Auftraggeber zu vertreten. Hindert das Fehlen erforderlicher Voraussetzungen die Auftragnehmerin an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder den Auftraggeber an der berechtigten Nutzung, so ist der Auftraggeber dennoch zur fristgerechten Zahlung des vereinbarten Nutzungs- und Wartungsentgeltes verpflichtet.

6.3. Die Nutzung der vom Auftraggeber erworbenen Module umfasst nur deren jeweilige Funktionen laut Produktbeschreibung. Vom Auftraggeber gewünschte Abweichungen in der Funktionsweise oder darüber hinausgehende, auf die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnittene Funktionen oder Erweiterungen der Software erfordern eine separate Programmierung und sind seitens des Auftraggebers nach entsprechender Beauftragung gesondert zu honorieren. Nicht vom Nutzungsrecht umfasst sind darüber hinaus die interne Programmdokumentation und der Quellcode.

6.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen. Ein über die von der Bedienoberfläche (Graphic User Interface – GUI) ohnedies zugelassen Anpassungsmöglichkeiten hinausgehendes Bearbeitungsrecht an der Software kommt dem Auftraggeber demnach nicht zu. Allfälligen weitergehenden Anpassungsbedarf an die Individuelle Bedürfnisse des Auftraggebers hat dieser der Auftragnehmerin vielmehr schriftlich mitzuteilen. Soferne und soweit diese entsprechende Anpassungen und/oder Erweiterungen der Software nach den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers vornimmt, sind diese gesondert zu vergüten.

6.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigenmächtig Änderungen oder Modifikationen an der Datenbank vorzunehmen. Dem Auftraggeber ist es jedoch gestattet, auf die in der Datenbank enthaltenen Daten mittels BI-Applikationen Dritter zuzugreifen, um die Daten auszuwerten (etwa im Rahmen eines Data-Warehousing), soweit dies auf Basis der bestehenden Datenbankinfrastruktur möglich ist. Die Auftragnehmerin ist daher insbesondere nicht verpflichtet, die Datenbank an die Bedürfnisse des Auftraggebers anzupassen oder diesem dafür gesonderte Schnittstellen zur Verfügung zu stellen. Bei einem Zugriff durch eine externe Anwendung Dritter hat der Auftraggeber überdies dafür Sorge zu tragen, dass die Integrität der Datenbank dadurch nicht verändert wird. Sämtliche Fehlfunktionen der Software und/oder der Datenbank, die durch einen derartigen Zugriff entstehen, sind daher vom Auftraggeber zu tragen und deren Behebung der Auftragnehmerin zu vergüten.

6.6 Der Auftraggeber nimmt weiters zur Kenntnis, dass die Auftragnehmerin berechtigt ist, den Aufbau und die Struktur der Datenbank jederzeit zu ändern, soweit sie dies nach Maßgabe technischer Gegebenheiten für erforderlich erachtet. In diesem Fall hat der Auftraggeber etwaige Drittanwendungen, die auf die Datenbank zugreifen, auf eigene Kosten an die Änderungen anzupassen. Hat eine Änderung Fehler bei der Auswertung der aus der Datenbank gewonnenen Daten zur Folge, trifft die Auftragnehmerin dafür keine Haftung.

6.7. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.8. Jegliche Form und jeder Versuch der Dekompilierung und des reverse engineerings (Gewinnung von Quellcode) durch den Auftraggeber sind nur und erst dann zulässig, wenn die Auftragnehmerin dem Auftraggeber trotz schriftlicher, sämtliche für die Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen notwendigen und zweckmäßigen Informationen enthaltender Bekanntgabe eines Änderungsbedarfs nicht binnen vier Wochen ein Angebot samt Zeitschätzung unterbreitet, die Änderungen gegen angemessenes Entgelt vorzunehmen. Im Übrigen findet § 40e UrhG Anwendung. Bei Zuwiderhandeln hat der Auftraggeber in jedem Einzelfall eine Konventionalstrafe in Höhe der doppelten Lizenzgebühr laut Angebot der Auftragnehmerin zu bezahlen. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sowie eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6.9. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft®™), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

6.10. Der Auftraggeber ist nur zum unternehmensinternen Gebrauch der Software für die dort anfallenden Geschäftsfälle berechtigt. Jegliche darüber hinausgehende Nutzung sowie jegliche Weitergabe der Software an Dritte einschließlich Tochter- oder sonst verbundene Gesellschaften ist untersagt. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, sie online oder auf sonstige Weise Personen zugänglich zu machen, die nicht aufgrund dieses Vertrages zur Nutzung berechtigt sind. Bei Zuwiderhandeln hat der Auftraggeber in jedem Einzelfall eine Konventionalstrafe in Höhe der doppelten Lizenzgebühr laut Angebot der Auftragnehmerin zu bezahlen. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sowie eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6.11. Der Aufraggeber hat die Software sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch, insbesondere unberechtigte Vervielfältigung und/oder Nutzung, auszuschließen. Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass die Berechtigung zur Nutzung der Software durch technische Maßnahmen festgelegt und jedes Gerät, auf dem die Software aufrufbar ist, durch Vorkehrungen gegen unbefugte Inbetriebnahme abgesichert ist.

6.12. Erweitert der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin den Umfang der Nutzung der Software, beispielsweise durch Installation auf zusätzlichen Arbeitsplätzen oder Inbetriebnahme nicht vereinbarter Programmteile, hat der Auftraggeber unbeschadet der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, der Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts und eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens eine Konventionalstrafe in Höhe der doppelten Lizenzgebühr laut Angebot der Auftragnehmerin zu bezahlen.

6.13. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, Inhalt und Umfang der Software zu ändern, zu erweitern oder Verbesserungen vorzunehmen und aus wichtigen Gründen, zum Beispiel wegen hardware- oder systembedingter Änderungen, Umfang und Inhalt zu verringern und Funktionalitäten zu beseitigen, sofern die Verringerung bezogen auf das gesamte Software nicht erheblich ist.

 

7. Rücktrittsrecht 

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der Auftragnehmerin liegen, entbinden die Auftragnehmerin von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber, welche weder gesetzlich vorgesehen bzw. gerechtfertigt sind, sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin möglich. Ist die Auftragnehmerin mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

 

8. Gewährleistung, Haftung

8.1. Die Auftragnehmerin leistet Gewähr, dass die von ihr überlassene Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken. Die Parteien werden sich unverzüglich benachrichtigen, soferne ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber für eine Dauer von zwei Jahren ab Installation der Software in Bezug auf Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit Schutzrechten schad- und klaglos halten, wobei der Auftragnehmerin geeignete Abhilfemaßnahmen (wie etwa die nachträgliche Lizenzierung von dritter Seite beanstandeter Programmteile) vorbehalten bleibt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter auf ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Auftraggebers oder von diesem eigenmächtig durchgeführte Änderungen und/oder Ergänzungen der Software zurückzuführen sind.

8.2. Nach Installation der Software hat der Auftraggeber deren Funktionalität laut Produktbeschreibung und Benutzerhandbuch eingehend zu überprüfen und allfällige Fehler längstens binnen vier Wochen bei der Auftragnehmerin zu rügen. Diesfalls hat die Auftragnehmerin den Fehler ehestmöglich nach ihrer Wahl und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch ein Softwareupdate oder sonstige geeignete Maßnahmen zu beheben. Über die vorstehende Zusage hinaus leistet die Auftragnehmerin keine Gewähr für eine bestimmte Funktionalität der Software. Insbesondere sind jegliche Preisminderung sowie die Wandlung des Programmnutzungsvertrages wegen allfälliger Fehler oder Funktionsstörungen der Software ausgeschlossen. Die laufende Herstellung der Funktionalität der Software laut Produktbeschreibung sowie Benutzerhandbuch wird seitens der Auftragnehmerin lediglich nach Maßgabe eines separat abzuschließenden Programmwartungsvertrages geschuldet.

8.3. Für Schäden, die durch Anwendung oder Ausfälle der Software eintreten, haftet die Auftragnehmerin nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung für entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für eine über die in der Produktbeschreibung oder im Benutzerhandbuch beschriebenen Funktionen oder über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Verwendung der Software durch den Auftraggeber haftet die Auftragnehmerin nicht. Ebenso wenig haftet die Auftragnehmerin für den Verlust von Daten.

8.4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von dritter Seite bezogenen Daten (wie insbesondere Zinssätze und Währungskurse der Oesterreichischen Nationalbank), die von der Auftragnehmerin in bestimmten Programmen zur automatisierten Berechnung diverser Parametern herangezogen werden, leistet die Auftragnehmerin keine Gewähr und übernimmt die Auftragnehmerin keinerlei wie immer geartete Haftung.

8.5. Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, längstens jedoch binnen drei Jahren. In jedem Fall ist ein Schadenersatzanspruch nur bis zu einer maximalen Höhe der Lizenz- bzw. jeweiligen Entwicklungskosten möglich.

 

9. Vertragsdauer/-auflösung 

9.1. Mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts ist dem Auftraggeber die Befugnis zur Nutzung der Software unbefristet eingeräumt. Soweit der Auftraggeber die Nutzung der Software einstellt, hat er jedoch die bei sich befindlichen Kopien der Software unwiederbringlich zu vernichten und die Software unwiederbringlich von seinen Systemen zu löschen.

9.2. Im Falle einer Auflösung des Programmnutzungsvertrages aus welchem Grund immer ist der Auftraggeber nicht mehr zur Nutzung der Software oder von deren Teilen berechtigt. Der Auftraggeber hat es zu gestatten, dass die Auftragnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Vertrages mittels Fernwartung die Software deinstalliert und die Löschung sämtlicher Programmdateien vornimmt oder mittels Fernwartung die vom Auftraggeber selbst vorgenommene Deinstallation und Löschung kontrolliert.

10.3. Es obliegt dem Auftraggeber, sämtliche von ihm benötigten Daten rechtzeitig vor Auflösung des Programmnutzungsvertrages zu sichern. Verabsäumt der Auftraggeber dies, so kann ein nachträglicher Export von Daten nur gegen ein angemessenes Entgelt durch die Auftragnehmerin vorgenommen werden.

 

10. Datenschutz, Geheimhaltung 

10.1. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle im Rahmen der Anbahnung und Durchführung der Geschäftsbeziehung erhaltenen Kenntnisse, Daten und Informationen in Bezug auf die jeweils andere Partei oder Dritte, auch wenn diese im Einzelnen nicht als geheimhaltungspflichtig gekennzeichnet sind, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des Vertrages zu verwenden und diese Verpflichtung auch auf sämtliche Mitarbeiter zu überbinden. Solche Daten dürfen nur solange und in solchem Umfang gespeichert bleiben, als dies für die Zwecke der Vertragserfüllung nötig und sinnvoll ist. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, Inhalte aus dem Benutzerhandbuch sowie Programm- und Systemdateien der Auftragnehmerin Dritten in welcher Form auch immer zugänglich zu machen. Soweit den Parteien im Zuge der Vertragsabwicklung wechselseitig personenbezogene oder sonstige Daten (auch Dritter) bekannt werden, die den einschlägigen Bestimmungen der DSGVO und/oder des Datenschutzgesetzes unterliegen, sind die Parteien zur gesetzeskonformen Behandlung und Verarbeitung verpflichtet.

10.2. Der Auftraggeber wird die Software Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung unbedingt erforderlich ist. Der Auftraggeber garantiert, diesen Personen die Pflichten dieses Vertrages, insbesondere dieses Punktes, zu überbinden und die Auftragnehmerin im Falle etwaiger Verletzungen vollkommen schad- und klaglos zu halten.

10.3. Im Falle einer Weitergabe vertraulicher Informationen an mit der Auftragnehmerin konkurrierende Unternehmen ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe der doppelten Lizenzgebühr laut Angebot der Auftragnehmerin verpflichtet. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sowie eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

 

11. Schlussbestimmungen 

11.1. Auf alle Rechtsfragen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag einschließlich der Frage seines Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der nationalen und europäischen Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.

11.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag einschließlich der Frage seines Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 4240 Freistadt, Österreich, sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.

11.3. Das Angebot der Auftragnehmerin samt Beilagen (Produktbeschreibung etc.), die gegenständlichen Geschäftsbedingungen sowie der abzuschließende Wartungsvertrag enthalten alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Anwendung der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Vor Unterzeichnung des Vertrages getroffene mündliche und schriftliche Vereinbarungen treten mit Unterfertigung durch den Auftraggeber außer Kraft.

11.4. Soweit gesetzlich zulässig, verzichten die Vertragsparteien auf eine Anfechtung oder Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums oder aus sonstigen Gründen.

11.5. Änderungen des Vertrages sowie sämtliche Erklärungen in Bezug auf den Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso ist ein Abgehen von diesem Erfordernis an die Schriftform geknüpft. Soferne nicht im Einzelnen anders vereinbart, genügen Erklärungen per E-Mail der Schriftform nicht.

11.6. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Diesfalls verpflichten sich die Vertragsparteien, die ungültige Bestimmung soweit gesetzlich zulässig durch eine Bestimmung zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt sinngemäß für allfällige Lücken im Vertrag.

 

Lang Finanzsoftware GmbH

Stand Mai 2022

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